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Kein Hartz IV für Schüleraustausch mit den USA

Datum: 22.06.2010

Kurzbeschreibung: Schüler, die Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") beziehen, haben keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten eines Schüleraustausches, wenn an dem Austausch nur wenige speziell ausgewählte Schüler teilnehmen. Dies entschied heute der 13. Senat des Landessozialgerichts B.-W. im Fall eines Gymnasiasten, der im Rahmen eines Austauschprogramms eine High-School in Arizona / USA besucht hatte.

Kein Hartz IV für Schüleraustausch mit den USA

Schüler, die Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) beziehen, haben keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten eines Schüleraustauschs, wenn an dem Austausch nur wenige speziell ausgewählte Schüler teilnehmen. Dies entschied heute der 13. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg im Fall eines Gymnasiasten, der im Rahmen eines Austauschprogramms eine High-School in Arizona/USA besucht hatte.

Der inzwischen volljährige Schüler, dessen Familie Arbeitslosengeld II bezieht, hatte im Herbst 2009 an einem von der Kultusministerkonferenz und vom Goethe Institut geförderten Austauschprogramm mit einer High-School in Arizona teilgenommen. Hierfür war er als einer von 16 Schülern seiner Jahrgangsstufe wegen seiner guten schulischen Leistungen und wegen seines sozialen Engagements ausgewählt worden. Der einmonatige Aufenthalt in den USA beinhaltete den Besuch der High-School und eine einwöchige Studienfahrt durch Arizona, Utah und Kalifornien. Die Kosten für der Reise, die der Kläger auf 1.650 € bezifferte, hatten ihm frühere Geschäftsfreunde seines Vaters vorfinanziert. Diese Kosten wollte der zuständige Landkreis nicht übernehmen.

Zu Recht, entschieden die Stuttgarter Richter und bestätigten damit die erstinstanzliche Entscheidung des Sozialgerichts Freiburg. Empfänger von Arbeitslosengeld II hätten zwar einen Anspruch auf die Übernahme der Kosten von Klassenfahrten; um eine solche habe es sich hier aber nicht gehandelt. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sei es, die soziale Ausgrenzung von Schülern aus einkommensschwachen Familien verhindern. Eine derartige Ausgrenzung sei aber nicht zu befürchten wenn - wie hier - nur wenige ausgewählte Schüler an einem Austauschprogramm teilnehmen.

Der Senat hat die Revision zum Bundessozialgericht nicht zugelassen.

Urteil des 13. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 22. Juni 2010 Az.: L 13 AS 678/10

§ 23 SGB II - Abweichende Erbringung von Leistungen

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(3) Leistungen für

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3. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen sind nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht.

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