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Mietobergrenzen in Heilbronn rechtmäßig – „schlüssiges Konzept“ der Stadt Heilbronn zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze geeignet

Datum: 03.08.2021

Kurzbeschreibung: 

Das Landessozialgericht hat entschieden, dass die Mietobergrenzen in Heilbronn auf einem rechtmäßigen „schlüssigen Konzept“ beruhen.
 
Urteil vom 21.07.2021, Az.: L 3 AS 1027/19 

Die 1973 geborene M ist die Mutter der 1995 geborenen T. Für die angemietete 67 m² große Zweizimmerwohnung in Heilbronn bezahlten sie im streitigen Zeitraum Juni bis August 2017 monatlich 587 € Bruttokaltmiete (530 € Kaltmiete, 50 € Nutzungsentgelt für eine Einbauküche sowie 7 € für kalte Nebenkosten).

Das Jobcenter Stadt Heilbronn übernahm die Unterkunftskosten unter Berufung auf ein von der Firma A entwickeltes „schlüssiges Konzept“ jedoch nur teilweise in Höhe von 470 €. Hiernach betrage die abstrakt angemessene Nettokaltmiete 463 € zuzüglich kalter Betriebskosten i.H.v. 7 €.

Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich: Das „schlüssige Konzept“ der Stadt Heilbronn sei unwirksam, urteilte das Heilbronner Sozialgericht am 13.02.2019 (Az.: S 7 AS 1912/17). Die Datenerhebung sei in wesentlichen Teilen nicht valide. Aufgrund der Unwirksamkeit des schlüssigen Konzeptes sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auf die Werte der Wohngeldtabelle zurückzugreifen. Auch wenn dem Urteil nur ein Zweipersonenhaushalt zugrunde liege, dürften die maßgeblichen Erwägungen auf sämtliche vom schlüssigen Konzept erfassten Haushalte übertragbar sein (s. Pressemitteilung vom 08.03.2019: https://sozialgericht-heilbronn.justiz-bw.de/pb/,Lde/5552774/?LISTPAGE=5488113

Auf die Berufung des Jobcenters der Stadt Heilbronn hat der 3. Senat des Landessozialgerichts das Urteil des Heilbronner Sozialgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen:

Das Konzept erfülle die von der Rechtsprechung des Bundesozialgerichts gestellten Mindestanforderungen. Zutreffend habe sich das Konzept auf den gesamten Wohnungsmarkt im Stadtgebiet Heilbronn, also Wohnungen einfachen, mittleren und gehobenen Standards bezogen. Die mit der Mietwerterhebung erfasste Datengrundlage sei auch hinreichend valide und repräsentativ. So lägen dem Konzept insgesamt mehr als 1.500 Mietwerte bzw. Angebotsmieten, demnach mindestens 5 % des Gesamtwohnungsbestandes von seinerzeit 29.800 Wohnungen zugrunde. Es sei nicht ersichtlich, dass die in die Auswertung eingegangenen Daten kein realistisches Bild des Wohnungsmarktes im Stadtgebiet Heilbronn vermittelt hätten. Unbedenklich sei, dass auch Daten von Leistungsberechtigten aus dem SGB II-Bestand des Jobcenters in die Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen eingeflossen seien. Denn weder bestehe vorliegend die Gefahr eines Zirkelschlusses noch fielen die Daten des Jobcenters mit lediglich 412 Mietwerten überproportional ins Gewicht. Die erhobenen Daten seien auch hinreichend valide und repräsentativ in Tabellenform jeweils unter Angabe der Quelle und des Datums des Inserats aufbereitet worden. Im Rahmen der von den Fachgerichten durchzuführenden nachvollziehenden Kontrolle sei es nicht Aufgabe der Gerichte, ohne Anlass jedes einzelne Mietangebot zu überprüfen. Ein solcher Anlass habe vorliegend angesichts der umfassenden Zusammenstellung der Rohdaten nicht bestanden. Eine Unschlüssigkeit des Konzepts ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass hierin die Gruppe der Studenten und Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe nicht berücksichtigt worden sei. Denn diese Paare und WG-Bewohner verfügten jeweils über ein zwar niedriges, aber eigenes Einkommen und hätten zusammen oftmals eine höhere Kaufkraft als viele Familien. Schließlich sei im Konzept beanstandungsfrei auf Durchschnittswerte aller Betriebskostenwerte (hier i.H.v. 1,45 € pro m² für Wohnungsgrößen bis 60 m² im Vergleichsraum) abgestellt worden.


Hinweis zur Rechtslage:

§ 22 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - [SGB II] - Bedarfe für Unterkunft und Heizung (Auszug):
Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. (…)


Anmerkung: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der angemessene Quadratmeterpreis einer Wohnung sowohl für die Miete selbst als auch für die Mietnebenkosten mittels eines schlüssigen Konzepts für einen Vergleichsraum zu ermitteln. Ein solches Konzept muss eine hinreichende Gewähr dafür bieten, dass es die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes realitätsgerecht wiedergibt. Derzeit sind zahlreiche, mit Blick auf das „Musterverfahren“ ruhend gestellte Klagen beim Sozialgericht anhängig, in denen ebenfalls streitig ist, bis zu welcher Höhe die Mietkosten von Hartz IV- sowie Sozialhilfeempfängern in Heilbronn zu übernehmen sind.

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