Navigation überspringen

Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung endet, wenn die Haustür nach dem Heimweg durchschritten wurde und sich kein versichertes Risiko mehr verwirklicht

Datum: 28.01.2020

Kurzbeschreibung: 

Das Landessozialgericht (LSG) verdeutlicht, dass das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nicht bezweckt, Verletzungen abzusichern, die erst durch Angriffe ausgelöst werden, nachdem das Verkehrsmittel bereits abgestellt wurde.


Urteil vom 12. Dezember 2019, Aktenzeichen L 10 U 891/19

Das Landessozialgericht (LSG) verdeutlicht, dass das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nicht bezweckt, Verletzungen abzusichern, die erst durch Angriffe ausgelöst werden, nachdem das Verkehrsmittel bereits abgestellt wurde.

Urteil vom 12. Dezember 2019, Aktenzeichen L 10 U 891/19

Der bei der beklagten Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung freiwillig versicherte Kläger befand sich auf dem Heimweg von seinem Arbeitsplatz. Nachdem er seinen Personenkraftwagen (Pkw) in der Hofeinfahrt geparkt hatte und diesen verlassen wollte, sprach er einen Radfahrer durch das geöffnete Seitenfenster an, nicht mittig auf der Fahrbahn zu fahren und andere Verkehrsteilnehmer zu blockieren. Daraufhin gerieten beide aneinander, wobei der Radfahrer den Kläger, der sein Fahrzeug nun verlassen hatte, an den Schultern packte und mehrmals in Richtung der Fahrertür stieß. Zu Schlägen und Verletzungen kam es hierbei nicht. Der Radfahrer ließ zunächst von dem Kläger ab, kehrte jedoch zurück und drückte mit Gewalt dessen Haustür auf, die dieser bereits von innen fast verschlossen hatte. Er versetzte dem Kläger Fausthiebe und schlug mit einem Besenstiel auf sein Gesicht und seinen Körper. Hierdurch erlitt er multiple Verletzungen.

Die Beklagte lehnte es ab, das Ereignis als Arbeitsunfall festzustellen. Es liege kein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Streit und der versicherten betrieblichen Tätigkeit vor. Das Klageverfahren verlief für den Kläger erfolglos.

Das LSG wies seine Berufung zurück. Die zu den Verletzungen führenden Einwirkungen durch die Schläge mit der Faust und dem Besenstiel erfolgten erst, als der Kläger die Haustür bereits durchschritten hatte. Zu diesem Zeitpunkt war der Arbeitsweg bereits beendet. Ohnehin verwirklichte sich bei dem Angriff kein Risiko, das unter den Schutzzweck der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. Der Angriff des Radfahrers stand nicht im inneren Zusammenhang mit dem Zurücklegen des versicherten Weges des Klägers, sondern erfolgte aufgrund einer Zurechtweisung des Verhaltens im Straßenverkehr, also aus rein privaten Gründen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger den öffentlichen Verkehrsraum bereits verlassen und seinen Pkw in der Hoffeinfahrt abgestellt.

Rechtsgrundlage

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
Versicherte Tätigkeiten sind auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit.

Alexander Angermaier
Richter am Landessozialgericht
- Pressesprecher -

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.