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Tödlicher Unfall eines Landwirts beim Hacken eigenen Holzes in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung versichert

Datum: 19.10.2023

Kurzbeschreibung: 

Ein nebenberuflicher Land- und Forstwirt ist auch dann in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung versichert, wenn er beim Hacken eigenen Holzes verunglückt, auch wenn er daneben eine - nicht versicherte - gewerbliche Brennholzaufbereitung betreibt, in der er zugekauftes fremdes Holz in gleicher Weise bearbeitet. Dies hat mit Urteil vom 25. September 2023 der 1. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg entschieden und damit ein entsprechendes Urteil des Sozialgerichts Mannheim bestätigt.

Urteil vom 25. September 2023, Aktenzeichen L 1 U 954/23

Tödlicher Unfall eines Landwirts beim Hacken eigenen Holzes in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung versichert

Der tödlich verunglückte Versicherte (geboren 1943) betrieb eine kleinere Land- und Forstwirtschaft mit eigenen Flächen in einer Stadt im Neckar-Odenwald-Kreis. Er verarbeitete regelmäßig Holz aus dem eigenen Wald zum Verkauf. Insoweit war er - automatisch kraft Gesetzes - bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als landwirtschaftlicher Unfallversicherung versichert. Daneben betrieb er eine gewerbliche Brennholzaufbereitung mit zugekauftem, fremdem Holz. In dieser Tätigkeit hätte er sich freiwillig bei der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM), versichern können, dies hatte er jedoch unterlassen.

Der Versicherte hackte am 3. Januar 2019 mit einem sog. Kegelspalter Holz. Er geriet mit seiner Schnittschutzhose in die Maschine, wurde hineingezogen und erlitt sofort tödliche Verletzungen.

Die BGHM lehnte eine Witwenrente an die Ehefrau wegen der fehlenden Versicherung ab. Die SVLFG leistete ebenfalls keine Rente. Sie verwies darauf, dass in den letzten Jahren der weitaus größte Teil der Holzverarbeitung auf zugekauftes Fremdholz entfallen sei und nur sehr wenig eigenes Holz verarbeitet worden sei. Daher sei der Schwerpunkt dieses Unternehmens gewerblich und nicht land- und forstwirtschaftlich. Versicherungsschutz wäre daher nur über die BGHM erreichbar gewesen.

Bereits das Sozialgericht Mannheim hat am 1. März 2023 die SVLFG als landwirtschaftliche Unfallversicherung zu einer Witwenrente für die Ehefrau verurteilt. Das Sozialgericht hatte bei einem Ortstermin den Betriebshof und den Wald des Verunglückten detailliert in Augenschein genommen und die beiden Söhne sowie einen Kunden als Zeugen vernommen. Der Verunglückte hatte danach am Unfalltag gut gewachsene Buche, die auf seinen Flächen als Sturmholz angefallen war, und nicht etwa minderwertige Fichte oder anderes zugeliefertes Holz bearbeitet. Das Sozialgericht hat es danach für bewiesen erachtet, dass er bei der unfallbringenden Arbeit kein zugekauftes, sondern eigenes Holz verarbeitete und dass dieses auch zum Verkauf und nicht etwa für den privaten Haushalt bestimmt war.

Das Landessozialgericht hat jetzt die Berufung der SVLFG gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Es hat die tatsächlichen Feststellungen des Sozialgerichts bestätigt. In rechtlicher Hinsicht hat der entscheidende 1. Senat insbesondere hervorgehoben, dass sich der Versicherungsschutz nach der konkreten unfallbringenden Tätigkeit richtet und nicht etwa eine „Gesamtschau“ mit einer Zusammenfassung aller vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten und einer anschließenden „Schwerpunktbildung“ zulässig ist. Die Verarbeitung eigenen Holzes war danach nicht nur ein „Nebenunternehmen“ der unversicherten gewerblichen Brennholzverarbeitung, sondern sie war Teil des forstwirtschaftlichen „Hauptunternehmens“, das insgesamt bei der landwirtschaftlichen Unfallversicherung versichert war.

Hinweis zur Rechtslage:

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)

 

§ 123 Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. 

(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig (…):

1.   Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege (…),

 

§ 131 Zuständigkeit für Hilfs- und Nebenunternehmen. 

(1) Umfaßt ein Unternehmen verschiedenartige Bestandteile (Hauptunternehmen, Nebenunternehmen, Hilfsunternehmen), die demselben Rechtsträger angehören, ist der Unfallversicherungsträger zuständig, dem das Hauptunternehmen angehört. (…).

(2) Das Hauptunternehmen bildet den Schwerpunkt des Unternehmens. Hilfsunternehmen dienen überwiegend den Zwecken anderer Unternehmensbestandteile. Nebenunternehmen verfolgen überwiegend eigene Zwecke.

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